Direkt zum Inhalt | Direkt zur Hauptnavigation | Direkt zu den weiterführenden Informationen

Haftungsausschluss

Gewährleistung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Planunterlagen / Auszüge aus der Liegenschaftsbestandsdokumentation

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Herausgeber für die Übereinstimmung der Planunterlagen / Auszüge aus der Liegenschaftsbestandsdokumentation mit der tatsächlichen Lage und dem Höhenverlauf in der Örtlichkeit (Richtigkeit) keine Gewähr übernimmt. Dies gilt insbesondere für den Verlauf unterirdischer Objekte, z. B. Anlagen und Leitungen der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Des Weiteren wird eine Gewähr für nicht dokumentierte Objekte ausgeschlossen (Vollständigkeit).

Angaben von anderen Leitungsbetreibern, z. B. Leitungsdokumentation der regionalen Ver- und Entsorgungsunternehmen, werden lediglich nachrichtlich in der Liegenschaftsbestandsdokumentation geführt. Deshalb wird die Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben Dritter ausdrücklich ausgeschlossen.

Für Planungs- und Baumaßnahmen sind deshalb zeitnah vor Beginn der jeweiligen Maßnahme (nicht länger als ein Monat vor Beginn) durch den Planer bzw. den Bauausführenden aktuelle Netzauskünfte über den Leitungsverlauf externer Leitungsbetreiber einzuholen. Zeitpunkte und Inhalte der Netzauskünfte sind für die Beweissicherung durch den Auftragnehmer des Planungs- bzw. Bauauftrags nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu übergeben.

Erkundungspflicht und Netzauskunft

Der Bauausführende darf sich nicht allein auf die Planunterlagen verlassen, sondern muss vor Ort fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. Suchschlitze) mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt durchführen. Die Erkundungs- und Sorgfaltspflicht ergibt sich aus der DIN 18300 (VOB Teil C) Nr. 3.1.3 und 3.1.5, den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie aus dem DVGW-Arbeitsblatt GW 315.

Jeder Bauausführende hat eine eigene Erkundigungspflicht und darf sich nicht auf Aussagen Dritter verlassen. Eine eigene Erkundigungspflicht gilt auch dann, wenn der Bauausführende lediglich als Subunternehmer für einen Generalunternehmer tätig ist. Bei einem Verstoß gegen diese Regeln setzt er sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus und kann sich nicht nur schadenersatzpflichtig machen, sondern ihm droht auch die Gefahr der Verhängung von Bußgeldern oder strafrechtlicher Verfolgung.

Bei Abweichungen von der Bauplanung oder Erweiterung des Bauauftrags muss eine neue Erkundigung eingeholt werden.

Planunterlagen

Die Planunterlagen beinhalten Planwerke aller Sparten der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Ggf. werden zusätzlich ergänzende Hausanschluss- und Aufnahmeskizzen für die Netzauskunft ausgegeben. Angaben zu anderen Leitungsbetreibern erfolgen grundsätzlich nicht.

Bei Abweichungen oder Unklarheiten zwischen Planunterlagen und Örtlichkeit sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und der Herausgeber der Planunterlagen zu informieren.

Der Erhalt der Planunterlagen ist durch eine Empfangsbestätigung zu quittieren.

Verlegetiefe und Lage unterirdischer Leitungen

Die Werte zur Verlegetiefe unterirdischer Leitungen und Anlagen der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur stellen lediglich einen groben Anhaltspunkt dar, da die ursprüngliche Legetiefe nicht als feste, unveränderliche Größe angesehen werden kann.

Eine abweichende, sowohl geringere als auch wesentlich höhere Tiefenlage ist wegen Kreuzungen anderer Anlagen, infolge nachträglicher Veränderungen der Deckung durch Straßenbau oder -umbau, sowie aus anderen Gründen möglich. Dies gilt insbesondere für Anschlussleitungen, die die Straße kreuzen.

Außerdem ist mit eingebauten Armaturen, stillgelegten Hausanschlüssen oder Anbohrarmaturen zu rechnen, die nicht im Einzelnen im Planwerk ausgewiesen sind, welche zu einer geringeren Überdeckung führen können.

Deshalb besteht die Pflicht, die genaue Tiefe und Lage durch Querschläge, Suchschlitze o. Ä. per Handschachtung festzustellen. Der Einsatz von Baggern ist bis zur genauen Kenntnis der Tiefe und Lage untersagt. Des Weiteren dürfen auch keine Gegenstände in den Boden getrieben werden. Vorhandene Schutzabdeckungen (z. B. Schutzhauben von Kabeln) dürfen nicht entfernt werden.

Änderungen der Lage und Tiefe der Leitungen und Kabel gegenüber den Angaben der Liegenschaftsbestandsdokumentation sind dem Herausgeber unverzüglich mitzuteilen, damit dieser durch geeignete Maßnahmen die Bestandsdokumentation fortschreiben kann.

nach obennach oben